Donnerstag, 23. Juni 2011

Erben und Vererben - Vermächtnis

Für die Erbverbindlichkeiten hat alleine der Erbe einzustehen und nicht der Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis ( dh. die Zuwendung eines oder mehrerer Gegenstände auch eines Hauses ) ist von dem Erben zu erfüllen und stellt von daher seinerseits eine Nachlassverbindlichkeit dar, vgl. § 2147 BGB.

Es wird aber immer wieder versucht, den Vermächtnisnehmer an Erbverbindlichkeiten zu beteiligen, indem zB. die Übertragung des vermachten Gegenstandes von der Zahlung eines bestimmten Betrages abhängig gemacht wird. Die ist aber, wie gesagt, unzulässig und muss der Vermächtnisnehmer nicht zahlen. Er kann auf Übertragung des Vermächtnisses klagen, wenn dieses nicht freiwillig herausgegeben wird.

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