So lag der Fall, den das Amtsgericht Saarburg vor kurzem entschieden hat. Der angeblich Auffahrende hatte mir erklärt, der Unfallgegner habe zurückgesetzt, da er auf der Gegenseite in eine Parklücke hineinfahren wollte. Dieser bestritt dies! Da keiner von beiden beweisen konnte, dass sich der Unfall so zugetragen hatte, wie er es behauptete, verurteilte das Gericht den Gegner, der zurückgesetzt haben sollen, 50 % des Schadens zu ersetzen!
Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis, setzt voraus, dass ein Auffahren bewiesen oder unstreitig ist. Bei ungeklärter Unfallsituation beträgt die Haftungsquote jeweils 50 % so das Amtsgericht Saarburg im Urteil vom 31. März 2011 Aktenzeichen: 5b C 365/10! insoweit war das Amtsgericht einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.04.2010 gefolgt Az. 6 U 205/09
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