Dienstag, 2. August 2011

Fluggastrechte

Gleichbehandlung der Vorverlegung eines Fluges um zehn
Stunden mit
Annulierung des Fluges
Startet ein Flug zehn Stunden früher als geplant, da er vorverlegt
wurde, ist dies einer Annullierung gleichzusetzen. (Aus den Grün-
den: ...Der Anspruch ist entsprechend Art. 5 VO 261/2004/EG begrün-
det, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als zehn Stunden gleich
seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist ge-
boten, insoweit wird auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009,
Rs. C-402/07 verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flug-
verspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um
mehr als zehn Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die Verordnung zielt
auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzei-
tenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausge-
setzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermassen wie
die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen
der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen...).
AG HANNOVER vom 11.04.2011, 512 C 15244/10

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