Gleichbehandlung der Vorverlegung eines Fluges um zehn Stunden mit Annulierung des Fluges | ||||||
Startet ein Flug zehn Stunden früher als geplant, da er vorverlegt wurde, ist dies einer Annullierung gleichzusetzen. (Aus den Grün- den: ...Der Anspruch ist entsprechend Art. 5 VO 261/2004/EG begrün- det, da die Vorverlegung des Fluges um mehr als zehn Stunden gleich seiner Annullierung zu behandeln ist. Die Gleichbehandlung ist ge- boten, insoweit wird auf die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009, Rs. C-402/07 verwiesen. Zwar betrifft diese Entscheidung eine Flug- verspätung. Für eine Vorverlegung des Fluges, wie hier geschehen um mehr als zehn Stunden, gilt jedoch Gleiches. Die Verordnung zielt auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste ab, die von durch Flugzei- tenabweichungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernissen ausge- setzt sind. Die Vorverlegung eines Fluges ist gleichermassen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen...).
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Dienstag, 2. August 2011
Fluggastrechte
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