Dienstag, 2. August 2011

Vorsorgevollmacht Patientenverfügung etc. Was versteht man darunter ?

Vorsorgevollmacht
Normen
§ 1896 Abs. 3 BGB

1. Allgemein
Vollmacht, in dem der Erklärende eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, für den Fall des Verlustes seiner Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen in seinem Namen abzugeben.
Erfasst die Vollmacht auch den Aufgabenbereich einer Betreuung, kann sie eine zusätzliche Betreuungsverfügung überflüssig werden lassen.

Im Prozess kann aber die Aktiv- oder Passivlegitimation nicht durch die Bevollmächtigung ersetzt werden, auch wenn sie sich ausdrücklich auf einen Prozess bezieht. Erforderlich ist ein gesetzlicher Vertreter, d.h. eine Betreuerbestellung.

Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht mündlich erteilt werden, aus Beweisgründen sollte sie aber zumindest der Schriftform entsprechen. Soll der Bevollmächtigte auch über das Leben gefährdende Maßnahmen entscheiden, muss die Vollmacht schriftlich erteilt worden sein.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte, die in der Zukunft die bisherige elektronische Krankenversichertenkarte für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ablösen soll, besteht gemäß § 291a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu vermerken.

2. Zentrales Vorsorgeregister

Vorsorgevollmachten können in dem bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister (http://www.vorsorgeregister.de) eingetragen werden. Rechtsgrundlage ist die Vorsorgeregister-Verordnung. Ziel des Registers ist u.a. die Erleichterung zugunsten der Gerichte bei der Informationseinholung über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung. Dabei kann die Abfrage durch die Gerichte auch im Online-Verfahren durchgeführt werden.

Für die Eintragung wird eine aufwandsbezogene Gebühr erhoben, deren Höhe von dem gewählten Eintragungs-Verfahren abhängt und sich ca. auf einen Betrag zwischen 10,00 und 20,00 EUR beläuft.

Betreuungsverfügung
Normen
§ 1897 Abs. 4 BGB

Bestimmung der Person des Betreuers vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit.
Jeder Bürger kann vorsorglich für den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit die von ihm gewünschte Person des Betreuers bestimmen. Die Betreuungsverfügung ist keine Willenserklärung, auch Betreuungsverfügungen Geschäftsunfähiger sind grundsätzlich zu beachten.

Patientenverfügung
Normen
§ 1901a f. BGB

1. Allgemein
Als Patientenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, in denen der Verfügende Willenserklärungen über die Anwendbarkeit medizinischer Behandlungen für den Fall abgibt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann.
Neben der Errichtung einer Patientenverfügung, die nur das Leben verlängernde ärztliche Maßnahmen betrifft, kann auch mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung für den Fall vorgesorgt werden, dass der Patient eigene Willenserklärungen nicht mehr abgeben kann bzw. sie keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen.

Auf der elektronischen Gesundheitskarte besteht gemäß § 291a SGB V die Möglichkeit, die Hinterlegung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu vermerken.

Adressat der Betreuungsverfügung ist das Betreuungsgericht, das dem in der Verfügung genannten Wunsch entsprechen muss, sofern der Betroffene geeignet und bereit ist, die Betreuung durchzuführen.

Inhaltlich kann die Betreuungsverfügung neben der Bestimmung des Betreuers auch Anordnungen über die Durchführung der Betreuung enthalten.

Grundsätzlich bedarf die Betreuungsverfügung keiner besonderen Form, aus Beweisgründen ist aber mindestens die Schriftform ratsam.

Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, mit der allgemein eine Person für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit einer Person bevollmächtigt wird, bezieht sich die Betreuungsverfügung konkret auf die Notwendigkeit der Betreuerbestellung. In der Praxis werden beide Formen oftmals vermischt.

Vorsorgevollmachten / Betreuungsverfügung können in dem bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Rechtsgrundlage ist die Vorsorgeregister-Verordnung. Ziel des Registers ist u.a. die Erleichterung der Informationseinholung über das Bestehen einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung.

Für die Eintragung wird eine aufwandsbezogene Gebühr erhoben, deren Höhe von dem gewählten Eintragungs-Verfahren abhängt und sich ca. auf einen Betrag zwischen 10,00 und 20,00 EUR beläuft.

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