Montag, 27. Juni 2011

Unfall beim Tür öffnen

Wird an einer Straße die Autotür geöffnet, so ist grösste Vorsicht geboten, denn wenn es zu einem Unfall kommt so haftet man meist allein. Ist allerdings der Unfall dadurch mitverursacht worden, dass der Unfallgegner zu dicht an dem Fahrzeug vorbeigefahren ist, so wird die Haftung geteilt. Eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden könnte dann in Betracht kommen, wenn man nachweisen kann, dass der Unfall allein durch den zu geringen Seitenabstand verursacht wurde; so das Amtsgericht Saarburg 5a C 256 /10 Urteil vom 17.06.2011

Dies folgt aus § 14 Abs. 1 StVO, denn wer ein oder aussteigt muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltspflicht gilt für die gesamte Dauer des Ein oder Aussteigevorgangs und auch dann, wenn man sich in das Fahrzeug beugt, um Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein-Aussteigen oder Angurten zu helfen!! so der BGH Az. VI ZR 316/08 Urteil vom 06.10.2009

Daher am Besten vom Bürgersteig aus beladen etc.!!! dann ist man auf der fast sicheren Seite, wenn nicht gerade ein Radfahrer sich nähert!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen