Freitag, 16. August 2013

Verkehrssicherungspflicht

Schnee, Glatteis, Schranken auf Wegen, Grundstücke allgemein

Grds. ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen, daher hat der die Verkehrssicherungspflicht die z.B. beinhaltet die Gehwege von Glatteis freizuhalten.
Wenn aber ein Verkehrsteilnehmer stürzt, beruft man sich schnell auf Mitverschulden und glaubt so aus der Haftung zu kommen. Dem ist der BGH ( Bundesgerichtshof ) nunmehr entgegengetreten:

Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. BGH Urt. v. 20.06.2013 Az. III ZR 326/12

Sonntag, 30. Juni 2013

Unfallregulierung unberechtigte Abzüge durch die Versicherung

Bei der Unfallregulierung gibt es ständig Ärger mit unberechtigten Abzügen:

Besonders beliebt: Abzug der Ersatzteilkostenaufschläge, Herausrechnung der Verbringungskosten und auch erforderliche Beilackierungen werden gestrichen - insb. bei der fiktiven Abrechnung, denn wenn repariert worden ist, dann muss die Versicherung grds. die Reparaturkosten zahlen.
Daher habe ich diese Problematik mehrfach bei Gericht unterbreitet und auch positive Entscheidungen erstritten:

Ersatzteilaufschläge ( = UPE auf Ersatzteilkosten ), Verbringungskosten zur Lackiererei, Fachwerkstatt etc.

Diese Kosten sind zu erstatten, auch wenn eine fiktive Abrechnung erfolgt; vgl. dazu VersR 1998 Seite 1204 ff, insb. S. 1208 zu den Verbringungskosten und  S. 1209 zu den UPE-Zuschlägen,  jeweils mwN. Dieses Ergebnis wird nunmehr auch vom BGH im Urteil vom 29.04.2003 VI ZR 393/02 in NJW 2003, S. 2085 f. bestätigt, der ebenfalls klar zum Ausdruck bringt, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und damit auch die Kosten die eine solche markengebundene Fachwerkstatt geltend macht, auch bei fiktiver Abrechnung verlangen kann, dazu zählen mithin auch die UPE-Aufschläge und mögliche Verbringungskosten, wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei unterhält.

So auch das AG Trier Urteil vom 24.05.06  Az. 8 C 32 / 06 nochmals bestätigt durch Urteil vom 16.09.2008 Az.: 6 C 373 / 07; sowie 32 C 685/08 und nunmehr aktuell Az. 32 C 281/11 ( Verbringungskosten ) sowie 32 C 491/11  ( UPE, Beilackierung )