Freitag, 16. August 2013

Verkehrssicherungspflicht

Schnee, Glatteis, Schranken auf Wegen, Grundstücke allgemein

Grds. ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen, daher hat der die Verkehrssicherungspflicht die z.B. beinhaltet die Gehwege von Glatteis freizuhalten.
Wenn aber ein Verkehrsteilnehmer stürzt, beruft man sich schnell auf Mitverschulden und glaubt so aus der Haftung zu kommen. Dem ist der BGH ( Bundesgerichtshof ) nunmehr entgegengetreten:

Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. BGH Urt. v. 20.06.2013 Az. III ZR 326/12

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