das Amtsgericht Trier hat in einem Urteil vom 3. Feb. 2011, Az. 32 C 491/11 die Kosten für UPE ( Ersatzteilpreisaufschläge ) und Beilackierungskosten dem Kläger zugesprochen, da diese auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind.
In einem weiteren Urteil vom 24.02.2012 wurden nunmehr auch noch die Verbringungskosten zugesprochen, Az.32 C 281/11;
Dies sind beliebte Abzugspositionen der Versicherungen, die in letzter Zeit fast sämtliche Gutachten in Frage stellen und die Schadensersatzansprüche reduzieren. Nicht immer zu recht! wie obige Urteile belegen.
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