Dienstag, 24. April 2012

Alkohol am Steuer
Bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß darf der Kasko-Versicherer die Entschädigung auf "Null" kürzen. Dies ist ab einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille zulässig, BGH Urteil v. 22.06.2011 Az. VI ZR 225/10

Im übrigen muss ein Autofahrer, der betrunken einen Unfall verursacht, nicht nur damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren sondern auch sonst tief in die Tasche greifen:


1. Unfallschaden am eigenen Fahrzeug
2. Regress der eigenen Haftpflichtversicherung ( nach Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht bis zu  10000 €  nämlich 2 mal 5.000 € )
3. Kosten für Strafverfahren, Blutprobe usw.
4. Geldstrafe ( idR. 3 Monatsgehälter ).
5. bei Entziehung der Fahrerlaubnis zudem noch die Kosten für  die MPU / sog. Idiotentest

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